AGB – B2B & Massarbeit

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I. Wahl des Gerichtsstandes

Um jeden Zweifel auszuschließen, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass alle Streitigkeiten, die entstehen oder damit in Zusammenhang stehen, über die Gültigkeit, Beschränkung, Ausführung oder Beendigung der Bestellung sowie alle Streitigkeiten, die entstehen oder damit in Zusammenhang stehen, über die Gültigkeit, Beschränkung, Ausführung oder Beendigung der Bestellung entschieden werden oder Kündigung des Vertrags, die zwischen den Vertragsparteien nicht gütlich geklärt werden können, werden dem slowakischen Gericht (Okresný súd Bratislava III) vorgelegt, das die ausschließliche und endgültige Zuständigkeit hat, einschließlich Eilverfahren, Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens und einstweilige Maßnahmen.

II. Wahl des anwendbaren Rechts

Um jegliche Zweifel auszuschließen, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der gesamte Vertrag (Vertragsverhältnis) dem slowakischen Recht unterliegt (slowakisches materielles Recht: 513/1991 Slg. – Handelsgesetzbuch und slowakisches Verfahrensrecht).

III. Gegenstand des Vertrages

  1. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Werkleistung und der Auftraggeber zur Werkübernahme und Zahlung des vereinbarten Preises.
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk nach den Anforderungen des Auftraggebers herzustellen. Der Kunde erkennt hiermit an, dass die gelieferten Materialien (Fotografien, Collagen, Visualisierungen etc.) und Vorgaben der Inspiration dienen und die daraus resultierende Arbeit ein originales Ergebnis aus Handarbeit und Naturmaterial ist. Es ist daher nicht möglich, zu 100 % die gleiche Arbeit wie auf den Unterlagen des Auftraggebers zu erzielen.
  2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Werk aus mehreren Teilen (Rahmen und Moosplatten) besteht. Der Auftragnehmer wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Sichtbarkeit der Fugen der Arbeit zu minimieren, aber ihre vollständige Entfernung ist nicht möglich. Die Sichtbarkeit der Fugen ist daher kein Mangel der Arbeit.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten innerhalb des vereinbarten Liefertermins auszuführen. Im Falle eines Hindernisses, das unabhängig vom Willen des Auftragnehmers aufgetreten ist und ihn daran hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen (z. B. aufgrund der Situation und/oder Bedingungen, die durch eine Pandemie jeglicher Art, z. B. COVID und andere verursacht werden), die Zeit für die Ausführung der Arbeiten verlängert sich um die Zeit, in der die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die vom Willen des Auftragnehmers unabhängig sind, nicht möglich war; dies gilt für den Auftragnehmer nicht als Verzug. 
  4. Bei einem Auftrag mit Montage verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer den vereinbarten Montageort zur Verfügung zu stellen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.                     

IV. Preis für die Massarbeit

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Preis für die Arbeit gemäß dem aktuellen Preisangebot spätestens vierzehn (14) Tage nach Zustellung der vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung auf das Bankkonto des Auftragnehmers zu zahlen.
  2. Bei einer Bestellung von einer natürlichen Person – einem Nichtunternehmer – ist der Lieferant berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. Die Anzahlungshöhe kann bis zu 100 % der vereinbarten Gesamtsumme betragen.
  3. Die Rechnungszustellbedingung ist erfüllt, wenn die Rechnung an die E-Mail-Adresse des Kunden gesendet wird. Der Preis für die Arbeit gilt als bezahlt, wenn der Gesamtbetrag auf dem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
  4. Tritt der Auftragnehmer wegen Verzug des Auftraggebers vom Vertrag zurück und liegt das Leistungshindernis des Auftraggebers nicht in einem die Haftung ausschließenden Umstand (§ 374) vor, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Preis gemäß dem aktuellen Preisangebot. Von diesem Preis wird jedoch abgezogen, was der Auftragnehmer durch die Nichterfüllung der Arbeiten eingespart hat.
  5. Jede weitere Vereinbarung der Vertragsparteien nach Annahme dieses Preisangebots, die in der Herstellung und Montage einer kleineren Größe als in der Bestellung angegeben besteht, berührt den Preis des in diesem Vertrag vereinbarten Teils und des Kunden nicht ist verpflichtet, den Preis des in der Bestellung angegebenen Teils zu zahlen, wenn der Vertrag zustande kommt, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  6. Jede weitere Vereinbarung der Vertragsparteien nach Annahme dieses Preisangebots, die in der Herstellung und Montage einer größeren als der in der Bestellung angegebenen Größe besteht, wirkt sich auf den in diesem Vertrag vereinbarten Preis der Arbeit aus, und der Kunde ist verpflichtet, den entsprechend erhöhten Werkpreis zu zahlen.
  7. Jede andere Vereinbarung der Vertragsparteien nach Annahme dieses Preisangebots, die in einem Ausfall während der Montage aufgrund der Unvorbereitetheit des Montageortes oder der Nichtmitwirkung anderer Lieferanten, von denen die Montage des bestellten Teils abhängt, besteht, hat eine Bedeutung sich auf den in diesem Vertrag vereinbarten Preis des Teils auswirken, und der Kunde ist verpflichtet, den Preis für die Installation des Werks entsprechend erhöht zu zahlen.

V. Verzug des Kunden

  1. Wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Geldverpflichtung oder eines Teils davon aus diesem Vertrag in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der von der Regierung der Slowakischen Republik per Verordnung festgelegten Höhe zu verlangen.
  2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens nur, soweit dieser Schaden nicht durch Verzugszinsen oder pauschalierten Ersatz der mit der Geltendmachung des Anspruchs verbundenen Kosten gedeckt ist.
  3. Zusätzlich zu Punkt 1. a. 2 dieses Vertragsartikels hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf pauschalen Ersatz der mit der Geltendmachung des Anspruchs verbundenen Kosten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Höhe der pauschalen Entschädigung für die mit der Geltendmachung des Anspruchs verbundenen Kosten wird von der Regierung der Slowakischen Republik per Beschluss festgesetzt. Das in diesem Artikel erwähnte Recht des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  4. Im Falle der anwaltlichen Vertretung des Auftragnehmers durch einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag oder dem Gesetz verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer auch die ihm im Zusammenhang mit der Vollmacht entstehenden Kosten der anwaltlichen Vertretung zu erstatten er gewährte dem Anwalt.

VI. Verzug des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn er entgegen seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag die Arbeiten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringt.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer Schadensersatz bei Verzug zu verlangen. Der Kunde kann nur in den durch diesen Vertrag bestimmten Fällen von der Bestellung zurücktreten.

VII. Mängel der Massarbeit

  1. Das Werk ist mangelhaft, wenn die Ausführung des Werks unter Berücksichtigung der Art des Werks nicht dem vereinbarten Ergebnis entspricht (siehe Abschnitt II, Punkt 2).
  2. Die Ware weist Rechtsmängel auf, wenn die verkaufte Ware mit Rechten Dritter belastet ist, es sei denn, der Kunde hat dieser Beschränkung ausdrücklich zugestimmt.
  3. Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die das Werk zum Zeitpunkt seiner Übergabe aufweist. Der Auftragnehmer erfüllt seine Leistungspflicht durch ordnungsgemäße Fertigstellung und Übergabe des Werkes an den im Auftrag bezeichneten Ort an den Auftraggeber. Die Gefahr der Beschädigung des hergestellten Teils geht im Moment der Montage an dem in der Bestellung angegebenen Ort auf den Kunden über oder bei Bestellung einer Maßanfertigung ohne Montage durch Übergabe des Werkes zum Transport.
  4. Farb- und Qualitätsveränderungen der Arbeit, verursacht durch direkte Sonneneinstrahlung, künstliche Beleuchtung, Einwirkung von Heizkörpern oder Klimaanlagen, mechanische oder chemische Einwirkung verschiedener Substanzen (z. B. Aerosol-Lufterfrischer, Parfums, Deodorants, Reinigungsmittel usw.), Veränderungen, die durch Nichtbeachtung des empfohlenen Pflegeverfahrens verursacht wurden.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Beendigung des Werks zu untersuchen und Mängel des Werks dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

VIII. Garantiezeit, Wartung

  1. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass das Werk stabilisierte natürliche Moose und Pflanzen oder Kork enthält. Dies sind natürliche Materialien, die durch das Stabilisierungsverfahren modifiziert und mit unbedenklichen Lebensmittelfarben (Moos und Pflanzen) eingefärbt wurden. Diese Methode stellt sicher, dass das Moos und die Pflanzen ihre natürlichen Eigenschaften über einen längeren Zeitraum ohne Pflegeaufwand behalten. Moose und Pflanzen werden mit Glycerin und nicht wasserfesten Lebensmittelfarben stabilisiert. Wir empfehlen das Tragen von Arbeitsschutzhandschuhen, wenn Sie mit dem Bild umgehen und es installieren. Es ist auf mögliche Verfärbungen des Rahmens, der Wand oder anderer Gegenstände durch das Moos zu achten. Stabilisiertes Moos und Pflanzen haben ihren eigenen spezifischen Duft, der mit der Zeit verblasst. Die Verblassungszeit hängt von den umgebenden Umweltbedingungen und der Empfindlichkeit des Einzelnen ab.“ Das Werk ist ausschließlich für den Innenbereich bestimmt.
  2. Die Gewährleistungsfrist für das Werk (stabilisierte Moose und Pflanzen) beträgt 6 Monate ab Ablieferung des Werkes. 
  3. Die Gewährleistungsfrist für das Werk (anderes) beträgt 2 Jahren ab Ablieferung des Werkes.
  4. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die verursacht werden durch:
  • mechanischer Schaden,
  • ein unabwendbares Ereignis, eine Naturkatastrophe (Frost, Dürre, Überschwemmung) oder ein Eingriff „höherer Gewalt“,
  • unsachgemäße Handhabung entgegen der Gebrauchsanweisung.
  1. Farbabweichungen, Farbveränderungen (von stabilisierten Moosen/Pflanzen, Korkbelägen, Naturtapeten und -belägen) durch direkte Sonneneinstrahlung, künstliche Beleuchtung, Heizkörper oder Klimaanlagen, diverse Substanzen (z.B. Aerosol-Lufterfrischer, Parfums, Deos, Reinigungsmittel, usw.), bzw verursacht durch Nichtbeachtung des empfohlenen Pflegeverfahrens. Das Recht, Produktmängel während der Gewährleistungsfrist geltend zu machen, erlischt auch, wenn der Produktfehler durch eine vom Kunden verursachte mechanische Beschädigung des Produkts, unsachgemäße Handhabung des Produkts, Nichtanzeige offensichtlicher Mängel bei Erhalt des Produkts, Verwendung des Produkts in Bedingungen, die ihrer Feuchtigkeit nicht entsprechen, chemische und mechanische Einwirkungen auf die natürliche Umgebung der Ware, Vernachlässigung der Warenpflege, Beschädigung der Ware durch übermäßige Belastung oder Verwendung entgegen den in der Dokumentation angegebenen Bedingungen, allgemeine Grundsätze , technische Normen oder Sicherheitsvorschriften oder sonstige Verstöße gegen die Gewährleistungsbedingungen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie der Ablauf der Gewährleistungsfrist des Produkts. Die Garantie deckt keine normale Abnutzung des Artikels (oder Teilen davon) ab, die durch den Gebrauch verursacht wird. Eine kürzere Lebensdauer des Produktes stellt daher keinen Mangel dar und kann nicht reklamiert werden.
  2. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für:
  • Auswahl der Ware durch den Kunden.
  • Mängel der Ware, wenn der Kunde bis zum Ende der Gewährleistungsfrist der Ware von seinem Recht bezüglich der Verantwortlichkeit des Anbieters für den Mangel der Ware keinen Gebrauch gemacht hat.
  • Verspätete Lieferung oder Beschädigung der Ware durch den Post- oder Kurierdienst.
  • Verspätete Zustellung der Ware durch Angabe unvollständiger Daten /Name, Anschrift, Telefonkontakt/ des Empfängers.
  • Für Beschädigungen der Sendung durch den Post- oder Kurierdienst, wenn die Beschädigung bereits bei Abholung erkennbar war und der Kunde die Beschädigung nicht gegenüber dem Transportunternehmen reklamiert hat.
  • Für mechanische Schäden an der Ware, die durch den Kunden oder den von ihm benannten Empfänger verursacht wurden.
  • Mängel der Ware, die durch die Verwendung der Ware unter Bedingungen verursacht wurden, die in Intensität, Feuchtigkeit, chemischen und mechanischen Einwirkungen nicht der natürlichen Umgebung der Ware entsprechen.
  • Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung, Wartung oder Vernachlässigung der Pflege der Ware entstanden sind.
  • Warenmängel, die durch Schäden an Waren verursacht wurden, die durch unvermeidbare und/oder unvorhersehbare Ereignisse verursacht wurden.
  • Mängel der Ware durch Beschädigung der Ware durch zufällige Beschädigung und zufällige Verschlechterung.
  • Mängel an Waren, die durch unfachmännische Eingriffe, Schäden durch Wasser, Feuer, statische oder atmosphärische Elektrizität oder andere höhere Gewalt verursacht wurden.
  1. Pflegeanleitung (Moos/Stabilisierte Pflanzen/Kork):
  2. a) Nicht gießen. Moos und Pflanzen leben nicht, müssen also nicht gegossen werden. Bei Kontakt mit Wasser kann es zu unerwünschten Verfärbungen kommen, da das Moos mit nicht wasserfesten Lebensmittelfarben gefärbt ist.
  3. b) Nicht in zu feuchter (über 80 %) oder zu trockener (unter 30 %) Umgebung sowie in der Nähe von Heizelementen aufstellen. Eine zu feuchte Umgebung führt zu vorzeitigem Verblassen von Moosen und Pflanzen. In einer trockenen Umgebung können Moose und Pflanzen verhärten und/oder braun werden – insbesondere isländische Flechten. Bei diesem Phänomen können Moos und Pflanzen abfallen und bei Berührung beschädigt werden. Während der Heizperiode wird empfohlen, die Luftfeuchtigkeit im Raum auf die optimale Luftfeuchtigkeit (40 %) zu erhöhen.
  4. c) Nicht in direktem Sonnenlicht oder in der Nähe von Glühbirnen und anderen Hochtemperaturquellen aufstellen. Um den Farbton möglichst lange zu erhalten, empfiehlt es sich, direkte Sonneneinstrahlung oder die Nähe zu Halogenlampen zu vermeiden.
  5. d) Vermeiden Sie mechanische Beschädigungen. Stabilisiertes Moos und Pflanzen sind 100 % natürlich, zerbrechlich und bedürfen einer sorgfältigen Handhabung. Es ist darauf zu achten, dass das Werk (Moos/Pflanzen/Kork) keinen direkten mechanischen Beschädigungen (z. B. Reißen, Abschälen, Treten, Druck etc.) ausgesetzt wird.
  6. e) Vermeiden Sie chemische Schäden (Moos/Pflanzen/Kork). Die Einwirkung jeglicher chemischer Verbindungen (z. B. Deodorants, Reinigungsmittel und andere) verursacht chemische Reaktionen, die die Gesamtqualität der Arbeit beeinträchtigen.

IX. Ansprüche aus Produktmängeln

  1. Weist das Werk Mängel auf und liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor, kann der Kunde:
  1. a) Mängelbeseitigung durch Instandsetzung des Werkes verlangen, wenn die Mängel behebbar sind,
  2. b) die Beseitigung von Rechtsmängeln des Werkes verlangen,
  3. c) einen angemessenen Nachlass auf den Werkpreis verlangen.
  1. Der Kunde kann aufgrund der Art der Arbeiten die Leistung eines Ersatzteils nicht verlangen.

X. Zustimmung des Kunden zur Fotobearbeitung

Laut Gesetz Nr. 18/218 Slg. zum Schutz personenbezogener Daten und Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU Nr. 2016/679 erteilt der Kunde dem Anbieter hiermit die uneingeschränkte und entschädigungslose Zustimmung zur Verwendung von Foto- und Videodokumentationen für Marketingzwecke des Anbieters.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Das durch den Vertrag nicht geregelte Vertragsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der Slowakischen Republik.

 

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